Gesetze / Vermögensteuergesetz
VStG§ 13 Pauschbesteuerung bei beschränkter Steuerpflicht
Stand: 10.06.2019
Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Vermögensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig oder die Ermittlung der Vermögensteuer besonders schwierig ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13 VStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 27.08.1953 – 4 StR 832/52Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.1993 Ausfertigung
§ 13 geändert und eingefügt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I 2310)
BGBl. 1993 I S. 2310
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25.02.1992 Ausfertigung
§ 13 aufgehoben und eingefügt und geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I 297)
BGBl. 1992 I S. 297
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